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„Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person, als auch in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchest.“ (Immanuel Kant)

Der Deutsche Bundestag möge beschließen Leistungsberechtigten nach dem SGB II zu erlauben diesem Zitat von Immanuel Kant Gültigkeit zu verleihen indem sie Forderungen bezüglich unternehmerischer Sozialverantwortung an ihnen von den Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II vorgeschlagene Arbeitgeber stellen dürften. Eine Verweigerung einer Arbeit, die den anerkannten ethisch-moralischen Forderungen des Leistungsberechtigten nicht entspricht, sollte folglich nicht zum gestaffelten Entzug von Leistungen nach dem SGB II führen, andernfalls wären die Jobcenter als Katalysatoren geringerer Standards anzusehen. Insbesondere religiöse Forderungen könnten dem besonderen Schutz des Artikels 4 (1) GG unterliegen.

Während es für Privatleute im Alltag schwer sein dürfte das Zitat von Kant zu einem allgemeinen Prinzip zu machen könnte man sagen, dass es für Unternehmer oder Firmen durchaus allgemeine Gültigkeit haben könnte, wenn man bereit wäre entsprechende Anstrengungen zu unternehmen. Man könnte daraus die Forderung ableiten, dass Privatpersonen die Pflicht hätten diese Forderung als Konsumenten oder Arbeitnehmer an alle Unternehmen zu stellen.

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2011-05-12 07:52:34Zugefügt am:

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Petitions - Empfänger:
Der Deutsche Bundestag

 

Tags

arge, csr, hartz iv, immanuel kant, leistungsberechtigte, sgb ii, sozialverantwortung

 

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Liste der Kommentare

27/9/11
Gast
"Bei CallOn hatte ich eine Kollegin kennengelernt, die von der
Arbeitsagentur zu einem Callcenter namens ZIU-International geschickt
worden war. Dort, erzählte sie mir, seien ihr Verkaufspraktiken
abverlangt worden, die sie mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren konnte.
Nachdem sie der Arbeitsagentur den Fall unterbreitet hatte, informierte
die nicht etwa die Gewerbeaufsicht, sondern bestrafte die Frau mit einer
Sperrzeit. Kein Geld, kein Hartz IV, keine Arbeitslosenunterstützung.
Sie habe das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses selbst zu
verantworten, hieß es. Man darf keine Skrupel haben im Callcenter. Und
mancher kann sich einfach keine Skrupel leisten." (Quelle: http://www.zeit.de/2007/22/Gue...
9/9/11
Gast
Noch ein Gegenteil: Die katholische Kirche darf Arbeitnehmer entlassen, wenn sie ein zweites Mal heiraten, weil Katholiken ja nur einmal heiraten sollen. Also darf der Arbeitgeber die Rechte des Arbeitnehmers auf Grund von religiösen Ansichten sogar verringern, aber der Arbeitnehmer (nach SGB II) hat dem Arbeitgeber gegenüber keine Forderungen auf Grund von Artikel 4 (1) GG? Das ist sehr einseitig, könnte man sagen. Und die Beschränkung auf Religionen wäre natürlich auch eine Ungleichbehandlung gegenüber Menschen, die einfach selbst philosophiert haben und berechtigte Forderungen ohne jede Religionszugehörigkeit vortragen.
12/5/11
Bernhard Fastenrath

Referenzen

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